Datenschutzerklärung

Datenschutzhinweise

A) Allgemeine Informationen

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Staatl. Berufliches Schulzentrum München-Land
Graf-Lehndorff-Str. 28
81929 München
Tel. 089 9455190
Fax 089 945519 29
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Schulleiter: Jörg Schnadel, StD

Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten

Behördlicher Datenschutzbeauftragter des Staatl. Beruflichen Schulzentrums München-Land

Graf-Lehndorff-Str. 28
81929 München
Tel. 089/9455190
Fax 089/94551929
e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zwecke und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung Ihrer Daten

Wir verarbeiten personenbezogene Daten zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, den das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) den Schulen zuweist.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ergibt sich, soweit im Folgenden nichts anderes angegeben ist, aus Art. 85 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetztes (BayEUG) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Demnach ist es uns erlaubt, die zur Erfüllung der schulischen Aufgaben erforderlichen Daten zu verarbeiten.

Empfänger von personenbezogenen Daten

Der technische Betrieb unserer Datenverarbeitungssysteme erfolgt grundsätzlich durch

das Medienzentrum des Landratsamtes München-Land in unserem Auftrag.

Für einzelne Verfahren setzen wir weitere Auftragsverarbeiter ein.

Auf Anforderung werden Ihre Daten an die zuständigen Aufsichts- und Rechnungsprüfungsbehörden zur Wahrnehmung der jeweiligen Kontrollrechte übermittelt.

 

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Ihre Rechte

Als Betroffener einer Datenverarbeitung haben Sie die folgenden Rechte:

  • Sie haben das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO).
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DSGVO).
  • Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
  • Falls Sie in die Verarbeitung eingewilligt haben und die Verarbeitung auf dieser Einwilligung beruht, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer Daten Widerspruch einzulegen, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO erfolgt (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO).

 

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Unabhängig davon besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen:

Postanschrift: Postfach 22 12 19, 80502 München
Adresse: Wagmüllerstraße 18, 80538 München
Telefon: 089 212672-0
Telefax: 089 212672-50

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: https://www.datenschutz-bayern.de/ 

 

Weitere Informationen

Für nähere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren Rechten können Sie uns unter den oben (zu Beginn von A) genannten Kontaktdaten erreichen.

 

 B) Informationen zum Internetauftritt

Technische Umsetzung

Unser Webserver wird durch die Firma Hetzner Online AG betrieben.

Anschrift:
Hetzner Online AG
Industriestr. 25
91710 Gunzenhausen 
Deutschland

Tel.: 09831 505-0
Fax: 09831 505-3
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

 

Die von Ihnen im Rahmen des Besuchs unseres Webauftritts übermittelten personenbezogenen Daten werden daher durch diesen Auftragsverarbeiter in unserem Auftrag verarbeitet.

 

Protokollierung

Wenn Sie diese oder andere Internetseiten aufrufen, übermitteln Sie über Ihren Internetbrowser Daten an unseren Webserver. Die folgenden Daten werden während einer laufenden Verbindung zur Kommunikation zwischen Ihrem Internetbrowser und unserem Webserver aufgezeichnet:

  • Datum und Uhrzeit der Anforderung
  • Name der angeforderten Datei
  • Seite, von der aus die Datei angefordert wurde
  • Zugriffsstatus (Datei übertragen, Datei nicht gefunden, etc.)
  • verwendete Internetbrowser und verwendetes Betriebssystem
  • vollständige IP-Adresse des anfordernden Rechners
  • übertragene Datenmenge.

Aus Gründen der technischen Sicherheit, insbesondere zur Abwehr von Angriffsversuchen auf unseren Webserver, werden diese Daten von uns gespeichert. Nach spätestens sieben Tagen werden die Daten durch Verkürzung der IP-Adresse auf Domain-Ebene anonymisiert, so dass es nicht mehr möglich ist, einen Bezug auf einzelne Nutzer herzustellen. 

 

Aktive Komponenten

Wir verwenden keine aktiven Komponenten wie Javascript, Java-Applets oder Active-X-Controls.

 

Cookies

Beim Zugriff auf dieses Internetangebot werden von uns Cookies (kleine Dateien) auf Ihrem Gerät gespeichert, die für die Dauer Ihres Besuches auf der Internetseite gültig sind („session-cookies“). Wir verwenden diese ausschließlich während Ihres Besuchs unserer Internetseite. Die meisten Browser sind so eingestellt, dass sie die Verwendung von Cookies akzeptieren, diese Funktion kann aber durch die Einstellung des Internetbrowsers von Ihnen für die laufende Sitzung oder dauerhaft abgeschaltet werden. Nach Ende Ihres Besuches wird Ihr Browser diese Cookies automatisch löschen.

 

Auswertung des Nutzungsverhaltens (Webtracking-Systeme; Reichweitenmessung)

Programme zur Auswertung des Nutzerverhaltens werden von uns nicht eingesetzt.

 

Online-Anmeldung: Schulantrag Online

Zum Zwecke der Erfassung personenbezogener Daten für die Schulverwaltung haben
wir als Verarbeiter die Firma Güntner intelligente IT-Lösungen beauftragt.

Anschrift:
Güntner intelligente IT-Lösungen
Theisseil 23
92637 Weiden

Das Internetmodul SchulantragOnline unterstützt die Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung zur E-Government Initiative. Durch Eingabe personenbezogener Daten können alle benötigten Formulare für die Schuleinschreibung und für den Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges über das Internet erstellt werden. Die eingegebenen Daten stehen auf einem gesicherten Server zum Import für das Schulverwaltungsprogramm zur Verfügung. Die komplette Abwicklung erfolgt über verschlüsselte Verbindungen. Als Vertragsgrundlage gelten die DSGVO sowie das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG)



C) Informationen zu weiteren Verarbeitungen

Zur Erfüllung schulischer Aufgaben (Art. 2 BayEUG) verarbeiten wir personenbezogene Daten über folgende Personengruppen:

a) Daten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten

Bei den Daten von Schülerinnen und Schülern handelt es sich insbesondere um Name, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Leistungsdaten, Daten zur schulischen und beruflichen Vorbildung sowie zur Berufsausbildung. Ggf. werden auch besondere pädagogische Fördermaßnahmen, z.B. Empfehlungen zur Schullaufbahn, Schulversäumnisse und Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG gespeichert.

Bei den Daten von den Erziehungsberechtigten handelt es sich insbesondere um Name und Adressdaten sowie Angaben zum Sorgerecht.

Rechtsgrundlage

Zentrale Rechtsgrundlage ist Art. 85 Abs. 1 BayEUG. Danach dürfen Schulen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten verarbeiten.

Die Datenverarbeitung im Rahmen der Herausgabe eines Jahresberichts für die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten beruht auf Art. 85 Abs. 3 BayEUG, gegebenenfalls im Hinblick auf Fotos auf einer Einwilligung.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Name und Adressdaten der Erziehungsberechtigten sowie von Angaben zum Sorgerecht ist Art. 85 Abs. 1 Satz 3 BayEUG.

 

Zwecke

Die Datenverarbeitung an unserer Schule dient in diesem Rahmen insbesondere folgenden spezifischen Zwecken:

Kommunikation mit Erziehungsberechtigten (Art. 2 Abs. 4 BayEUG), Dokumentation von Schüler- und Schülerleistungsdaten, Zeugniserstellung (Art. 52, 85a BayEUG und Bestimmungen der Schulordnungen und der Lehrerdienstordnung); Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Art. 19 BayEUG); Einsatz Mobiler Sonderpädagogischer Dienste (Art. 21 BayEUG), Praktikumsverwaltung (Art. 50 Abs. 3 und 4  BayEUG); Überwachung der Schulpflicht (Art. 57 BayEUG); Mitgestaltung des schulischen Lebens (Art. 62 ff. BayEUG); Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (Art. 86 BayEUG); Durchführung der Schulstatistik (Art. 113b BayEUG); Evaluation und Qualitätsentwicklung (Art. 113c BayEUG); Schulfinanzierung (Art. 4, 10, 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG); Öffentlichkeitsarbeit; Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben zum Zwecke einer erfolgreichen dualen Berufsausbildung (§ 83 Abs.2 BBiG).

 

Auskunftspflicht gegenüber der Schule

Eine Pflicht zur Auskunft durch Schülerinnen und Schüler beziehungsweise der Erziehungsberechtigten besteht nach Maßgabe von Art. 85 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BayEUG.

 

Empfänger

An außerschulische Stellen übermitteln wir Daten unserer Schülerinnen und Schüler nur, soweit es zur Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich oder anderweitig gesetzlich vorgesehen ist.

Zu den Empfängern gehören insbesondere:

  • Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler (Art. 85 Abs. 3 BayEUG)
  • die zuständigen Schulaufsichtsbehörden (Art. 113 BayEUG)
  • Rechnungsprüfbehörden /Art. 95 BayHO)
  • das zuständige Jugendamt (Art. 31 BayEUG)
  • die Träger des Sachaufwands (Art. 10, 19 BaySchFG)
  • die Träger des Aufwands der Schülerbeförderung (Art. 1 Abs. 1 und 5 Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKFrG i.V.m. der Verordnung über die Schülerbeförderung)
  • das Landesamt für Statistik (Art. 113b Abs. 10 BayEUG)
  • die aufnehmende Schule im Falle eines Schulwechsels (Art. 85a Abs. 2 BayEUG, § 39 BaySchO)
  • das Einwohnermeldeamt (bei Abmeldung ausländischer Schüler vom Schulbesuch in Bayern, § 3 Mittelschulordnung - MSO)
  • die jeweils zuständige Handwerkskammer bzw. das jeweils zuständige Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten als Träger überbetrieblicher Unterweisungsmaßnahmen (Art. 85 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 BayEUG i.V.m. § 21 Berufsschulordnung - BSO)
  • die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG)
  • die Kreisverwaltungsbehörden (Art. 118 BayEUG und Art. 119 BayEUG)
  • bei archivierungswürdigen Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ggf. das zuständige Archiv nach dem Bayerischen Archivgesetz (BayArchivG)
  • die zuständige Ausländerbehörde, wenn die Schule bei ausländischen Schulpflichtigen feststellt, dass sie nicht über hinreichende Deutschkenntnisse für einen erfolgreichen Schulbesuch verfügen (Art. 85 Abs. 2 BayEUG)
  • das zuständige Gesundheitsamt (§ 33-36 Infektionsschutzgesetz - IfSG)
  • Zielschule bei Schulwechsel (Art. 85a Abs. 3 BayEUG)
  • die Ausbildungsbetriebe (art. 85 Abs.1 BayEUG i.V.m. § 25 Abs. 1 Berufsschulordnung - BSO)
  • der jeweilige Maßnahmeträger von außerschulischen (Aus-)Bildungsmaßnahmen (Art. 85 Abs. 1 BayEUG i.V.m. § 25 Abs. 2 BSO)

 

Dauer der Speicherung

Grundsatz:

Daten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten werden von uns nur so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Daten in Schülerunterlagen:

Für Daten, die in den Schülerunterlagen gespeichert sind, gelten gemäß § 40 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO), grundsätzlich folgende Speicherfristen:

 

 

Betroffene Daten

Aufbewahrungszeit/
Löschungsfrist

1.

Schülerstammblatt; Abschlusszeugnisse oder sie ersetzende Zeugnisse in Abschrift; Zeugnisse, die schulische Berechtigungen verleihen, in Abschrift; Urkunden, die zum Führen eine Berufsbezeichnung berechtigen, in Abschrift

50 Jahre

2.

Leistungsnachweise

2 Jahre

3.

alle übrigen Daten

1 Jahr

 

Die Löschfristen für die bei Nrn. 1 und 3 genannten Daten beginnen mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, für die Leistungsnachweise mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie angefertigt wurden.


b) Daten von Lehrkräften

Von Lehrkräften verarbeiten wir Name, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Lehrbefähigung und zum Unterrichtseinsatz sowie ggf. weitere Personaldaten, soweit diese zur Abwicklung des Dienstverhältnisses an der Schule erforderlich sind (die Personalakte wird bei der Dienst- oder Beschäftigungsbehörde geführt).

 

Rechtsgrundlage

Zentrale Rechtsgrundlage ist Art. 85 Abs. 1 BayEUG. Danach dürfen Schulen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten der Lehrkräfte verarbeiten.

Die Datenverarbeitung im Rahmen der Führung weiterer Personalakten (Nebenakten) ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG). Danach darf eine Beschäftigungsbehörde, die nicht zugleich personalverwaltende Behörde ist, eine weitere Personalakte (Nebenakte) aus Unterlagen führen, die sich auch in der Grundakte oder Teilakten befinden, soweit deren Kenntnis für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

Zwecke

Die Datenverarbeitung an unserer Schule dient in diesem Rahmen insbesondere der Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft (vgl. insbesondere Art. 103 BayBG).

 

Auskunftspflicht gegenüber der Schule

Eine Pflicht zur Auskunft durch Lehrkräfte besteht nach Maßgabe von Art. 85 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BayEUG.

 

Empfänger

An externe Stellen übermitteln wir Daten der Lehrkräfte nur, soweit es zur Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich oder anderweitig gesetzlich vorgesehen ist.

Zu den Empfängern gehören insbesondere:

  • Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler (Art. 85 Abs. 1 und 3 BayEUG)
  • die zuständigen Schulaufsichtsbehörden (Art. 113 BayEUG)
  • Rechnungsprüfungsbehörden (Art. 95 BayHO)
  • die zuständigen personalverwaltenden Stellen (Art. 103 ff. BayBG)
  • das Landesamt für Finanzen (Art. 103 ff. BayBG)
  • das Landesamt für Statistik (Art. 113b Abs. 10 BayEUG)
  • die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG)
  • bei archivierungswürdigen Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ggf. das zuständige Archiv nach BayArchivG
  • das zuständige Gesundheitsamt (§ 33-36 IfSG)

 

Dauer der Speicherung

Grundsatz:

Daten von Lehrkräften werden von uns nur so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Personaldaten:

Die Speicherung, Löschung und Vernichtung Ihrer Personaldaten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich nach den Art. 103 ff. BayBG, insb. Art. 110 BayBG (im Falle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 611a BGB sowie in entsprechender Anwendung nach den Art. 103 ff. BayBG, insb. Art. 110 BayBG).


c) Daten des nicht unterrichtenden Personals

Von nicht unterrichtendem Personal führen wir die Personaldaten, die zur Abwicklung des Dienstverhältnisses an der Schule erforderlich sind (die Personalakte wird von der Dienst- oder Beschäftigungsbehörde geführt).

 

Rechtsgrundlage

Zentrale Rechtsgrundlage ist Art. 85 Abs. 1 BayEUG. Danach dürfen Schulen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten des nicht unterrichtenden Personals verarbeiten.

Die Datenverarbeitung im Rahmen der Führung weiterer Personalakten (Nebenakten) ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 BayBG. Danach darf eine Beschäftigungsbehörde, die nicht zugleich personalverwaltende Behörde ist, eine weitere Personalakte (Nebenakte) aus Unterlagen führen, die sich auch in der Grundakte oder Teilakten befinden, soweit deren Kenntnis für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist (im Falle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie in entsprechender Anwendung nach den Art. 103 ff. BayBG.).

 

Zwecke

Die Datenverarbeitung an unserer Schule dient in diesem Rahmen insbesondere der Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft (vgl. insbesondere Art. 103 BayBG).

 

Empfänger

An externe Stellen übermitteln wir Daten des nicht unterrichtenden Personals nur, soweit es zur Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich oder anderweitig gesetzlich vorgesehen ist.

Zu den Empfängern gehören insbesondere:

  • Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler (Art. 85 Abs. 1 BayEUG)
  • die zuständigen Schulaufsichtsbehörden (Art. 113 BayEUG)
  • Rechnungsprüfungsbehörden (Art. 95 BayHO)
  • die zuständigen personalverwaltenden Stellen (Art. 103 ff. BayBG)
  • das Landesamt für Finanzen (Art. 103 ff. BayBG)
  • das Landesamt für Statistik (Art. 113b Abs. 10 BayEUG)
  • die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG)
  • bei archivierungswürdigen Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ggf. das zuständige Archiv nach dem BayArchivG
  • das zuständige Gesundheitsamt (§ 33-36 IfSG)

 

Dauer der Speicherung

Grundsatz: Daten des nicht unterrichtenden Personals werden von uns grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Personaldaten:

Die Speicherung, Löschung und Vernichtung Ihrer Personaldaten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich nach den Art. 103 ff. BayBG, insb. Art. 110 BayBG (im Falle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 611a BGB sowie in entsprechender Anwendung nach den Art. 103 ff. BayBG, insb. Art. 110 BayBG).

 

d) Daten von Personen, die mit der Schule in Geschäftskontakt oder sonst in Kontakt stehen
(z.B. als Dienstleister oder Handwerker, Vertreter von örtlichen Behörden oder Personen, die sich an die Schule wenden)

Name und Adressdaten
Weitere Daten werden je nach Art des Geschäfts- oder sonstigen Kontakts verarbeitet.

 

Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO (Einwilligung) und Art. 6 Abs.1 UAbs. 1 Buchst. b DSGVO (Abwicklung eines Vertrags) in Betracht.

 

Zwecke

Die Datenverarbeitung an unserer Schule dient im Rahmen einer Einwilligung dem in der Einwilligung angegebenen Zweck oder bei der Abwicklung eines Vertrages der Erfüllung des jeweiligen Vertrages.

 

Empfänger

An externe Stellen übermitteln wir Daten von Personen, die mit der Schule in Geschäftskontakt oder sonst in Kontakt stehen nur, soweit es zur Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich oder anderweitig gesetzlich vorgesehen ist.

 

Dauer der Speicherung

Daten von Personen, die mit der Schule in Geschäftskontakt oder sonst in Kontakt stehen werden von uns nur so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen für die jeweiligen Verarbeitungszwecke erforderlich ist.

 

 

 

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Pressemitteilungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

Hier finden Sie die aktuellen Pressemitteilungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
  • „Die Realschule als Zukunftsmotor“
    18. März 2025

    Zentrale Abschlussprüfung im Fach Informationstechnologie an bayerischen Realschulen.

    Heute findet an den Realschulen die Abschlussprüfung im Fach Informationstechnologie statt. Zum Prüfungstermin 2025 hatten zum ersten Mal alle öffentlichen und staatlich anerkannten Realschulen die Möglichkeit, an diesem freiwilligen Angebot teilzunehmen – mit großem Erfolg. Bereits im ersten Jahr bieten 114 Realschulen die Prüfung an.

    Kultusministerin Anna Stolz bedankt sich bei allen Beteiligten für ihr Engagement und betont dazu: „Mit der freiwilligen, zentralen IT-Abschlussprüfung können die Schülerinnen und Schüler ihre digitalen Kompetenzen auf hohem Niveau unter Beweis stellen. Damit bereiten wir sie gezielt auf die Anforderungen einer modernen, digitalisierten Arbeitswelt vor. Die große Nachfrage zeigt: Die Realschule ist ein Zukunftsmotor für die digitale Bildung und geht mit dieser Prüfung neue Wege in der Weiterentwicklung der Prüfungskultur. Mein Dank gilt allen Schülerinnen und Schülern für ihren großen Fleiß und ihre Einsatzbereitschaft und den Schulen für die unermüdliche Unterstützung.“

    Wertvoller Qualifikationsnachweis für die Zukunft

    Zu den Prüfungsinhalten zählen unter anderem Aufgaben zur Tabellenkalkulation aber auch Computergestützte Konstruktionen (CAD), Datenbanksysteme und ‑netze sowie das Modellieren und Codieren von Algorithmen.

    Die Teilnahme an der freiwilligen Prüfung kann durch ein Zertifikat oder eine Bemerkung im Abschlusszeugnis bestätigt werden. Damit erhalten die Schülerinnen und Schüler einen wertvollen Qualifikationsnachweis, der einen großen Vorteil bei der Berufsausbildung oder schulischen Weiterbildung darstellt.

    Schrittweise Einführung der IT-Abschlussprüfung

    Nach einer erfolgreichen Pilotphase startet das Projekt zum Prüfungstermin 2025 nun bayernweit in die Roll-out-Phase. Es konnten sich alle öffentlichen und staatlich anerkannten Realschulen für dieses Zusatzangebot anmelden.

    Die weiteren schriftlichen Abschlussprüfungen an den Realschulen finden vom 24. Juni bis 4. Juli 2025 statt.

  • Neuauflage des Arbeitszeitkontos für Grundschullehrkräfte
    14. März 2025

    Kürzere Ansparphase und frühere Rückgabe im neuen Arbeitszeitkonto – Individuelle Ausgleichsmöglichkeiten für zu viel geleistete Mehrarbeit.

    Die Rahmenbedingungen für die Unterrichtsversorgung für das Schuljahr 2025/2026 stehen. Bereits Ende Februar hatte Bayerns Kultusministerin Anna Stolz ein umfassendes Maßnahmenpaket präsentiert, das das Ergebnis eines breit angelegten Dialogprozesses mit der bayerischen Schulfamilie darstellt. Ein Teil des Gesamtkonzepts ist das 2020 eingeführte Arbeitszeitkonto für Grundschullehrkräfte. Dieses muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs neu aufgesetzt werden.

    Anna Stolz betont hierzu: „Mit der Neuauflage des Arbeitszeitkontos unter veränderten Bedingungen schaffen wir die Voraussetzungen, um die Unterrichtsversorgung auch in Zeiten des Lehrkräftemangels bayernweit sicherzustellen. Mit einer kürzeren Ansparphase, einer schnelleren Rückgabe und individuellen Ausgleichsmöglichkeiten für zu viel geleistete Unterrichtsstunden schaffen wir ein faires Modell und kommen den Lehrkräften so weit wie möglich entgegen. Mir war es wichtig, dieses neue Modell auch eng mit dem Hauptpersonalrat und dem BLLV abzustimmen, und ich freue mich sehr, dass wir einen gemeinsamen Weg finden konnten. Die Unterrichtsversorgung bleibt leider angespannt, weshalb wir zusätzlich auch dafür werben müssen, dass Lehrkräfte in Teilzeit ihre Stundenzahl vor Ort weiter erhöhen!“

    Das Kultusministerium reagiert mit der Neugestaltung auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die seit dem Schuljahr 2020/2021 geltenden Regelungen zum Arbeitszeitkonto für unwirksam erklärte. Gleichzeitig räumte das Gericht explizit die Möglichkeit ein, rückwirkend neu aufzusetzen.

    So sieht das neue „Arbeitszeitkonto II“ aus

    Der Start des Arbeitszeitkontos II wird rückwirkend auf das Schuljahr 2021/2022 festgesetzt. Gestaffelt nach den bisherigen Altersgruppen treten Grundschullehrkräfte ab diesem Zeitpunkt in die sogenannte „Ansparphase“ ein, in der sie für vier Jahre eine Unterrichtsstunde pro Woche mehr arbeiten. Nach einer dreijährigen „Wartephase“ folgt die vierjährige „Rückgabephase“, in der sich die Arbeitszeit pro Woche um eine Stunde reduziert (sog. 4-3-4 Modell). Im Vergleich zum ursprünglichen Arbeitszeitkonto (5-3-5 Modell) verkürzt sich damit die „Anspar- und Rückgabephase“ und somit auch die Laufzeit insgesamt deutlich.

    Für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2020/2021 bereits angespart haben, wird es einen Ausgleich für die insoweit geleistete Mehrarbeit geben. Das Kultusministerium hat sich hierfür sehr eng mit dem Hauptpersonalrat und dem BLLV abgestimmt und wird mehrere Optionen zur Auswahl stellen. So können die Lehrkräfte wählen, ob sie eine Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütung, eine vorgezogene Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2026/2027 oder eine tageweise Freistellung in Anspruch nehmen möchten. Details zur konkreten Umsetzung werden derzeit noch erarbeitet.

    Kultusministerin Anna Stolz abschließend: „Unsere Lehrkräfte leisten Tag für Tag herausragende Arbeit an unseren Schulen zum Wohle unserer Schülerinnen und Schüler. Für das Zusammenstehen bin ich ihnen von Herzen dankbar. Hand in Hand werden wir auch zukünftige Herausforderungen meistern!“

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  • Anna Stolz: „Wir wollen unsere Gesellschaft inklusiver machen“
    13. März 2025

    Vereinbarung zum Pooling von Schulbegleitungen an Förderschulen von Kultusministerin und Bezirketagspräsident unterzeichnet

    Kultusministerin Anna Stolz und Franz Löffler, Präsident des Bayerischen Bezirketags, haben an der Thea-Diem-Schule in Unterhaching gemeinsame Empfehlungen zum Pooling von Schulbegleitungen an Förderschulen unterzeichnet. Das Konzept des Poolings von Schulbegleitungen basiert auf der Idee, anstelle von individuellen 1:1-Begleitungen eine schülerübergreifende Unterstützung anzubieten. Auf diese Weise lässt sich flexibel und schnell auf die unterschiedlichen individuellen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler reagieren, die einen Anspruch auf eine Schulbegleitung haben. Mit dieser zusätzlichen Unterstützung können sie an Schule und Bildung teilhaben und ihre Potenziale entfalten, ohne in eine Sonderstellung zu geraten. Zudem trägt der Pool dazu bei, die Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter besser in die Schulgemeinschaft einzubinden. Die Schulbegleiter profitieren von einer besseren Anstellungssituation, können flexibler eingesetzt werden und das Zusammenwirken von Schule und Eingliederungshilfe lässt sich besser planen.

    Kultusministerin Anna Stolz hierzu bei der Unterzeichnung: „Ich freue mich sehr, dass wir heute mit den gemeinsamen Empfehlungen den Startschuss geben können, dass Pooling von Schulbegleitungen in Bayern noch deutlich breiter umgesetzt wird. Durch das Bündeln der Kräfte kann in Zukunft in enger Zusammenarbeit von Schule, Eingliederungshilfe und Leistungsberechtigten Inklusion noch besser gelingen. Wichtig ist, dass Schule und Eingliederungshilfe trotz geteilter Zuständigkeiten hier gemeinsam Verantwortung übernehmen und kooperieren. Ich wünsche mir, dass die Empfehlungen dazu beitragen, dass Pooling in Bayern zur Selbstverständlichkeit wird, und einen Beitrag dazu leisten, unsere Gesellschaft ein weiteres Stück inklusiver zu machen! Mir ist es ganz persönlich ein großes Anliegen, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und Beeinträchtigungen dieselben Bildungs- und Teilhabechancen haben wie alle anderen. Herzlichen Dank an den Bayerischen Bezirketag für die konstruktive Zusammenarbeit hinsichtlich der Poollösung.“

    Sozialministerin Ulrike Scharf betont: „Das Pooling von Schulbegleitungen ermöglicht eine individuelle und sinnvolle Unterstützung fürKinder. Unsere Kinder werden so im Schulalltag optimal betreut und erhalten bestmögliche Zukunftschancen. Das Pooling ist ein wichtiger Schritt hin zu einem inklusiveren Zusammenleben. Jedes Kind soll seine Talente frei entfalten.“

    Für Franz Löffler, Präsident des Bayerischen Bezirketags, bringen Pool-Lösungen nicht nur für die Schulfamilie, sondern vor allem für die betroffenen Schülerinnen und Schüler selbst und auch für die Träger der Eingliederungshilfe Vorteile und große Chancen: „Der Einsatz von Schulbegleiterinnen und -begleitern im Pool-Modell bietet eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten – das haben die verschiedenen Modellprojekte gezeigt. In der Eingliederungshilfe steigen die Ausgaben für die Schulbegleitung seit Jahren an. Im Schuljahr 2021/2022 haben die Bezirke für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung 112 Millionen Euro für rund 5000 Schulbegleiterinnen und -begleiter an Regel- und Förderschulen ausgegeben. Für die Bezirke als Kostenträger bieten solche pragmatischen Lösungen eine Möglichkeit, die vorhandenen Mittel möglichst kosteneffizient einzusetzen. Deshalb hoffen wir, dass Pool-Modelle flächendeckend in ganz Bayern zum Einsatz kommen. Mit den nun verabschiedeten Handlungsempfehlungen haben wir dafür den Grundstein gelegt.“

    Thomas Schwarzenberger, Bezirkstagspräsident des Bezirks Oberbayern, erklärte: „Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung zum Schulbegleiter-Pooling setzen wir ein starkes Zeichen für die Bildung in Oberbayern. Wir im Bezirk Oberbayern sind stolz darauf, dass wir dadurch eine Lösung gefunden haben, die nicht nur passgenaue Unterstützung bietet, sondern auch zur Entstigmatisierung beiträgt und die Inklusion im Schulalltag spürbar stärkt.“

    Schulbegleitungen wichtig für gelingende Inklusion

    Bereits seit 2016 hat sich das Kultusministerium gemeinsam mit dem Bezirk Mittelfranken intensiv an Modellprojekten zum Pooling von Schulbegleitungen beteiligt und hat deren wissenschaftliche Evaluation unterstützt. An der Thea-Diem-Schule in Unterhaching wird das Pooling von Schulbegleitung seit einem Jahr erfolgreich umgesetzt – mit großem Engagement des Bezirks Oberbayern, der Schulleitung und weiteren Beteiligten.

    Schulbegleitung kommt für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen, seelischen und / oder Sinnesbehinderung infrage. Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter ermöglichen den Schulbesuch und unterstützen individuell bei den alltäglichen Herausforderungen in der Schule. Kostenträger der Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe sind die Bezirke bzw. im Falle einer seelischen Behinderung die Jugendämter.

    Das unterzeichnete Dokument sowie weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier:

    Vereinbarung zum Pooling von Schulbegleitungen an Förderschulen von Kultusministerin und Bezirketagspräsident unterzeichnet

    Kultusministerin Anna Stolz und Franz Löffler, Präsident des Bayerischen Bezirketags, haben an der Thea-Diem-Schule in Unterhaching gemeinsame Empfehlungen zum Pooling von Schulbegleitungen an Förderschulen unterzeichnet. Das Konzept des Poolings von Schulbegleitungen basiert auf der Idee, anstelle von individuellen 1:1-Begleitungen eine schülerübergreifende Unterstützung anzubieten. Auf diese Weise lässt sich flexibel und schnell auf die unterschiedlichen individuellen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler reagieren, die einen Anspruch auf eine Schulbegleitung haben. Mit dieser zusätzlichen Unterstützung können sie an Schule und Bildung teilhaben und ihre Potenziale entfalten, ohne in eine Sonderstellung zu geraten. Zudem trägt der Pool dazu bei, die Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter besser in die Schulgemeinschaft einzubinden. Die Schulbegleiter profitieren von einer besseren Anstellungssituation, können flexibler eingesetzt werden und das Zusammenwirken von Schule und Eingliederungshilfe lässt sich besser planen.

    Kultusministerin Anna Stolz hierzu bei der Unterzeichnung: „Ich freue mich sehr, dass wir heute mit den gemeinsamen Empfehlungen den Startschuss geben können, dass Pooling von Schulbegleitungen in Bayern noch deutlich breiter umgesetzt wird. Durch das Bündeln der Kräfte kann in Zukunft in enger Zusammenarbeit von Schule, Eingliederungshilfe und Leistungsberechtigten Inklusion noch besser gelingen. Wichtig ist, dass Schule und Eingliederungshilfe trotz geteilter Zuständigkeiten hier gemeinsam Verantwortung übernehmen und kooperieren. Ich wünsche mir, dass die Empfehlungen dazu beitragen, dass Pooling in Bayern zur Selbstverständlichkeit wird, und einen Beitrag dazu leisten, unsere Gesellschaft ein weiteres Stück inklusiver zu machen! Mir ist es ganz persönlich ein großes Anliegen, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und Beeinträchtigungen dieselben Bildungs- und Teilhabechancen haben wie alle anderen. Herzlichen Dank an den Bayerischen Bezirketag für die konstruktive Zusammenarbeit hinsichtlich der Poollösung.“

    Sozialministerin Ulrike Scharf betont: „Das Pooling von Schulbegleitungen ermöglicht eine individuelle und sinnvolle Unterstützung fürKinder. Unsere Kinder werden so im Schulalltag optimal betreut und erhalten bestmögliche Zukunftschancen. Das Pooling ist ein wichtiger Schritt hin zu einem inklusiveren Zusammenleben. Jedes Kind soll seine Talente frei entfalten.“

    Für Franz Löffler, Präsident des Bayerischen Bezirketags, bringen Pool-Lösungen nicht nur für die Schulfamilie, sondern vor allem für die betroffenen Schülerinnen und Schüler selbst und auch für die Träger der Eingliederungshilfe Vorteile und große Chancen: „Der Einsatz von Schulbegleiterinnen und -begleitern im Pool-Modell bietet eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten – das haben die verschiedenen Modellprojekte gezeigt. In der Eingliederungshilfe steigen die Ausgaben für die Schulbegleitung seit Jahren an. Im Schuljahr 2021/2022 haben die Bezirke für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung 112 Millionen Euro für rund 5000 Schulbegleiterinnen und -begleiter an Regel- und Förderschulen ausgegeben. Für die Bezirke als Kostenträger bieten solche pragmatischen Lösungen eine Möglichkeit, die vorhandenen Mittel möglichst kosteneffizient einzusetzen. Deshalb hoffen wir, dass Pool-Modelle flächendeckend in ganz Bayern zum Einsatz kommen. Mit den nun verabschiedeten Handlungsempfehlungen haben wir dafür den Grundstein gelegt.“

    Thomas Schwarzenberger, Bezirkstagspräsident des Bezirks Oberbayern, erklärte: „Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung zum Schulbegleiter-Pooling setzen wir ein starkes Zeichen für die Bildung in Oberbayern. Wir im Bezirk Oberbayern sind stolz darauf, dass wir dadurch eine Lösung gefunden haben, die nicht nur passgenaue Unterstützung bietet, sondern auch zur Entstigmatisierung beiträgt und die Inklusion im Schulalltag spürbar stärkt.“

    Schulbegleitungen wichtig für gelingende Inklusion

    Bereits seit 2016 hat sich das Kultusministerium gemeinsam mit dem Bezirk Mittelfranken intensiv an Modellprojekten zum Pooling von Schulbegleitungen beteiligt und hat deren wissenschaftliche Evaluation unterstützt. An der Thea-Diem-Schule in Unterhaching wird das Pooling von Schulbegleitung seit einem Jahr erfolgreich umgesetzt – mit großem Engagement des Bezirks Oberbayern, der Schulleitung und weiteren Beteiligten.

    Schulbegleitung kommt für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen, seelischen und / oder Sinnesbehinderung infrage. Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter ermöglichen den Schulbesuch und unterstützen individuell bei den alltäglichen Herausforderungen in der Schule. Kostenträger der Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe sind die Bezirke bzw. im Falle einer seelischen Behinderung die Jugendämter.

    Das unterzeichnete Dokument sowie weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier:

    Vereinbarung zum Pooling von Schulbegleitungen an Förderschulen von Kultusministerin und Bezirketagspräsident unterzeichnet

    Kultusministerin Anna Stolz und Franz Löffler, Präsident des Bayerischen Bezirketags, haben an der Thea-Diem-Schule in Unterhaching gemeinsame Empfehlungen zum Pooling von Schulbegleitungen an Förderschulen unterzeichnet. Das Konzept des Poolings von Schulbegleitungen basiert auf der Idee, anstelle von individuellen 1:1-Begleitungen eine schülerübergreifende Unterstützung anzubieten. Auf diese Weise lässt sich flexibel und schnell auf die unterschiedlichen individuellen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler reagieren, die einen Anspruch auf eine Schulbegleitung haben. Mit dieser zusätzlichen Unterstützung können sie an Schule und Bildung teilhaben und ihre Potenziale entfalten, ohne in eine Sonderstellung zu geraten. Zudem trägt der Pool dazu bei, die Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter besser in die Schulgemeinschaft einzubinden. Die Schulbegleiter profitieren von einer besseren Anstellungssituation, können flexibler eingesetzt werden und das Zusammenwirken von Schule und Eingliederungshilfe lässt sich besser planen.

    Kultusministerin Anna Stolz hierzu bei der Unterzeichnung: „Ich freue mich sehr, dass wir heute mit den gemeinsamen Empfehlungen den Startschuss geben können, dass Pooling von Schulbegleitungen in Bayern noch deutlich breiter umgesetzt wird. Durch das Bündeln der Kräfte kann in Zukunft in enger Zusammenarbeit von Schule, Eingliederungshilfe und Leistungsberechtigten Inklusion noch besser gelingen. Wichtig ist, dass Schule und Eingliederungshilfe trotz geteilter Zuständigkeiten hier gemeinsam Verantwortung übernehmen und kooperieren. Ich wünsche mir, dass die Empfehlungen dazu beitragen, dass Pooling in Bayern zur Selbstverständlichkeit wird, und einen Beitrag dazu leisten, unsere Gesellschaft ein weiteres Stück inklusiver zu machen! Mir ist es ganz persönlich ein großes Anliegen, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und Beeinträchtigungen dieselben Bildungs- und Teilhabechancen haben wie alle anderen. Herzlichen Dank an den Bayerischen Bezirketag für die konstruktive Zusammenarbeit hinsichtlich der Poollösung.“

    Sozialministerin Ulrike Scharf betont: „Das Pooling von Schulbegleitungen ermöglicht eine individuelle und sinnvolle Unterstützung fürKinder. Unsere Kinder werden so im Schulalltag optimal betreut und erhalten bestmögliche Zukunftschancen. Das Pooling ist ein wichtiger Schritt hin zu einem inklusiveren Zusammenleben. Jedes Kind soll seine Talente frei entfalten.“

    Für Franz Löffler, Präsident des Bayerischen Bezirketags, bringen Pool-Lösungen nicht nur für die Schulfamilie, sondern vor allem für die betroffenen Schülerinnen und Schüler selbst und auch für die Träger der Eingliederungshilfe Vorteile und große Chancen: „Der Einsatz von Schulbegleiterinnen und -begleitern im Pool-Modell bietet eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten – das haben die verschiedenen Modellprojekte gezeigt. In der Eingliederungshilfe steigen die Ausgaben für die Schulbegleitung seit Jahren an. Im Schuljahr 2021/2022 haben die Bezirke für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung 112 Millionen Euro für rund 5000 Schulbegleiterinnen und -begleiter an Regel- und Förderschulen ausgegeben. Für die Bezirke als Kostenträger bieten solche pragmatischen Lösungen eine Möglichkeit, die vorhandenen Mittel möglichst kosteneffizient einzusetzen. Deshalb hoffen wir, dass Pool-Modelle flächendeckend in ganz Bayern zum Einsatz kommen. Mit den nun verabschiedeten Handlungsempfehlungen haben wir dafür den Grundstein gelegt.“

    Thomas Schwarzenberger, Bezirkstagspräsident des Bezirks Oberbayern, erklärte: „Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung zum Schulbegleiter-Pooling setzen wir ein starkes Zeichen für die Bildung in Oberbayern. Wir im Bezirk Oberbayern sind stolz darauf, dass wir dadurch eine Lösung gefunden haben, die nicht nur passgenaue Unterstützung bietet, sondern auch zur Entstigmatisierung beiträgt und die Inklusion im Schulalltag spürbar stärkt.“

    Schulbegleitungen wichtig für gelingende Inklusion

    Bereits seit 2016 hat sich das Kultusministerium gemeinsam mit dem Bezirk Mittelfranken intensiv an Modellprojekten zum Pooling von Schulbegleitungen beteiligt und hat deren wissenschaftliche Evaluation unterstützt. An der Thea-Diem-Schule in Unterhaching wird das Pooling von Schulbegleitung seit einem Jahr erfolgreich umgesetzt – mit großem Engagement des Bezirks Oberbayern, der Schulleitung und weiteren Beteiligten.

    Schulbegleitung kommt für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen, seelischen und / oder Sinnesbehinderung infrage. Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter ermöglichen den Schulbesuch und unterstützen individuell bei den alltäglichen Herausforderungen in der Schule. Kostenträger der Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe sind die Bezirke bzw. im Falle einer seelischen Behinderung die Jugendämter.

    Das unterzeichnete Dokument sowie weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier:

    Vereinbarung zum Pooling von Schulbegleitungen an Förderschulen von Kultusministerin und Bezirketagspräsident unterzeichnet

    Kultusministerin Anna Stolz und Franz Löffler, Präsident des Bayerischen Bezirketags, haben an der Thea-Diem-Schule in Unterhaching gemeinsame Empfehlungen zum Pooling von Schulbegleitungen an Förderschulen unterzeichnet. Das Konzept des Poolings von Schulbegleitungen basiert auf der Idee, anstelle von individuellen 1:1-Begleitungen eine schülerübergreifende Unterstützung anzubieten. Auf diese Weise lässt sich flexibel und schnell auf die unterschiedlichen individuellen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler reagieren, die einen Anspruch auf eine Schulbegleitung haben. Mit dieser zusätzlichen Unterstützung können sie an Schule und Bildung teilhaben und ihre Potenziale entfalten, ohne in eine Sonderstellung zu geraten. Zudem trägt der Pool dazu bei, die Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter besser in die Schulgemeinschaft einzubinden. Die Schulbegleiter profitieren von einer besseren Anstellungssituation, können flexibler eingesetzt werden und das Zusammenwirken von Schule und Eingliederungshilfe lässt sich besser planen.

    Kultusministerin Anna Stolz hierzu bei der Unterzeichnung: „Ich freue mich sehr, dass wir heute mit den gemeinsamen Empfehlungen den Startschuss geben können, dass Pooling von Schulbegleitungen in Bayern noch deutlich breiter umgesetzt wird. Durch das Bündeln der Kräfte kann in Zukunft in enger Zusammenarbeit von Schule, Eingliederungshilfe und Leistungsberechtigten Inklusion noch besser gelingen. Wichtig ist, dass Schule und Eingliederungshilfe trotz geteilter Zuständigkeiten hier gemeinsam Verantwortung übernehmen und kooperieren. Ich wünsche mir, dass die Empfehlungen dazu beitragen, dass Pooling in Bayern zur Selbstverständlichkeit wird, und einen Beitrag dazu leisten, unsere Gesellschaft ein weiteres Stück inklusiver zu machen! Mir ist es ganz persönlich ein großes Anliegen, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und Beeinträchtigungen dieselben Bildungs- und Teilhabechancen haben wie alle anderen. Herzlichen Dank an den Bayerischen Bezirketag für die konstruktive Zusammenarbeit hinsichtlich der Poollösung.“

    Sozialministerin Ulrike Scharf betont: „Das Pooling von Schulbegleitungen ermöglicht eine individuelle und sinnvolle Unterstützung fürKinder. Unsere Kinder werden so im Schulalltag optimal betreut und erhalten bestmögliche Zukunftschancen. Das Pooling ist ein wichtiger Schritt hin zu einem inklusiveren Zusammenleben. Jedes Kind soll seine Talente frei entfalten.“

    Für Franz Löffler, Präsident des Bayerischen Bezirketags, bringen Pool-Lösungen nicht nur für die Schulfamilie, sondern vor allem für die betroffenen Schülerinnen und Schüler selbst und auch für die Träger der Eingliederungshilfe Vorteile und große Chancen: „Der Einsatz von Schulbegleiterinnen und -begleitern im Pool-Modell bietet eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten – das haben die verschiedenen Modellprojekte gezeigt. In der Eingliederungshilfe steigen die Ausgaben für die Schulbegleitung seit Jahren an. Im Schuljahr 2021/2022 haben die Bezirke für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung 112 Millionen Euro für rund 5000 Schulbegleiterinnen und -begleiter an Regel- und Förderschulen ausgegeben. Für die Bezirke als Kostenträger bieten solche pragmatischen Lösungen eine Möglichkeit, die vorhandenen Mittel möglichst kosteneffizient einzusetzen. Deshalb hoffen wir, dass Pool-Modelle flächendeckend in ganz Bayern zum Einsatz kommen. Mit den nun verabschiedeten Handlungsempfehlungen haben wir dafür den Grundstein gelegt.“

    Thomas Schwarzenberger, Bezirkstagspräsident des Bezirks Oberbayern, erklärte: „Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung zum Schulbegleiter-Pooling setzen wir ein starkes Zeichen für die Bildung in Oberbayern. Wir im Bezirk Oberbayern sind stolz darauf, dass wir dadurch eine Lösung gefunden haben, die nicht nur passgenaue Unterstützung bietet, sondern auch zur Entstigmatisierung beiträgt und die Inklusion im Schulalltag spürbar stärkt.“

    Schulbegleitungen wichtig für gelingende Inklusion

    Bereits seit 2016 hat sich das Kultusministerium gemeinsam mit dem Bezirk Mittelfranken intensiv an Modellprojekten zum Pooling von Schulbegleitungen beteiligt und hat deren wissenschaftliche Evaluation unterstützt. An der Thea-Diem-Schule in Unterhaching wird das Pooling von Schulbegleitung seit einem Jahr erfolgreich umgesetzt – mit großem Engagement des Bezirks Oberbayern, der Schulleitung und weiteren Beteiligten.

    Schulbegleitung kommt für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen, seelischen und / oder Sinnesbehinderung infrage. Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter ermöglichen den Schulbesuch und unterstützen individuell bei den alltäglichen Herausforderungen in der Schule. Kostenträger der Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe sind die Bezirke bzw. im Falle einer seelischen Behinderung die Jugendämter.

    Das unterzeichnete Dokument sowie weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier:

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